Solarförderung: EEG-Einspeisevergütung für Solaranlagen

Ihre Chancen und Vorteile durch die Solarstrom-Förderung
des EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz)

EEG Einspeisevergütung für SolarstromDie Einspeisevergütung ist das Kernstück des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Die EEG-Einspeisevergütung für Strom aus Photovoltaik-Anlagen ist 20 Jahre lang festgeschrieben, zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme (anteilig).

Gefördert werden Solaranlagen auf Dächern von Gebäuden und auf Freiflächen. Die Tarife der Einspeisevergütung unterscheiden sich je nach Installationsart und sind nach Leistung der Photovoltaik-Anlage in kWp gestaffelt. Der jeweils gültige Tarif hängt vom genauen Zeitpunkt der Inbetriebnahme ab.
Nach dem Inkrafttreten der EEG-Novelle am 1. August 2014, haben sich einige Änderungen für die Einspeisevergütung für Solarstrom ergeben. Die wesentlichen Änderungen und die aktuellen Förderungen werden nachfolgend zusammengefasst.

Fazit zu den Änderungen des EEG:

  • Solaranlagen können trotz der Änderungen im EEG weiterhin sehr lukrativ sein.
  • Gerade in Zeiten von niedrigen Zinsen ist eine kleine, gut ausgelegt u. realistisch kalkulierte Photovoltaik-Anlage eine attraktive Investition.
  • Ob sich Ihre Solaranlage rechnet, können Ihnen unsere Mitarbeiter anhand einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung genau analysieren. Sprechen Sie uns einfach an!
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EEG Einspeisevergütung für Solarstrom – aktuelle Tarife

Monat der Inbetriebnahme Anlagentyp Nennleistung [kWp] Vergütung (Cent/kWh) Kürzung ggü. Vormonat [%]
Januar 2016 Dachanlage auf Wohngebäude bis 10 12,31 0,00
>10 bis 40 11,97
>40 bis 500 10,71
Dachanlage auf Nichtwohngebäuden, Freiflächenanlage bis 500  8,53
Februar 2016 Dachanlage auf Wohngebäude bis 10 12,31 0,00
>10 bis 40 11,97
>40 bis 500 10,71
Dachanlage auf Nichtwohngebäuden, Freiflächenanlage bis 500  8,53
März 2016 Dachanlage auf Wohngebäude bis 10 12,31 0,00
>10 bis 40 11,97
>40 bis 500 10,71
Dachanlage auf Nichtwohngebäuden, Freiflächenanlage bis 500  8,53

Degressions- und Vergütungssätze Juli bis September 2016 (xls / 80 KB)

EEG-Einspeisevergütung für Photovoltaik-Solaranlagen
an Gebäuden/auf Dächern und auf Freiflächen

Größe der Solaranlage:

  • Die Solarstromvergütung wird nur noch für Neuanlagen bis 500 kWp Nennleistung gewährt (davor 10.000 kWp)
  • Neue Photovoltaik-Anlagen mit einer Nennleistung über 500 kWp erhalten die „Marktprämie“. Diese sind im Gegenzug dazu verpflichtet, einen Direktvermarkter mit der Vermarktung des eingespeisten Stroms zu beauftragen
  • Das „Marktintegrationsmodell“ wurde wieder abgeschafft. Neuanlagen bekommen für die gesamte Strommenge, die die PV-Anlage über das Jahr produziert die EEG-Einspeisevergütung.

Verringerung der EEG-Einspeisevergütung (Degression):

  • Die Einspeisevergütung für Solarstrom wird monatlich gekürzt, jedoch ist die Degression seit August 2014 nicht mehr ganz so hoch, aufgrund des geringen Zuwachses.
  • Monat für Monat verringert sich die Einspeisevergütung ab sofort um 0,5%.
  • Voraussetzung für diese weitere Kürzung ist, dass der Jahreszubau an Photovoltaik-Leistung in Deutschland künftig zwischen 2.400 und 2.600 Megawatt liegt.
  • Liegt der Photovoltaik-Zubau darüber wird die Einspeisevergütung stärker gekürzt als 0,5%, liegt der Zubau darunter wird die Einspeisevergütung weniger stark gekürzt.
  • Anpassungen an der Kürzungshöhe werden quartalsweise vorgenommen (zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) und gelten dann für das gesamte Quartal.

Wichtige Informationen zum Eigenverbrauch von Solarstrom:

  • Keine Vergütung für selbst verbrauchten Solarstrom (Eigenverbrauchsvergütung nur für Photovoltaik-Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2009 und 31. März 2012 in Betrieb genommen wurden.
  • Seit August 2014: auf jede selbst verbrauchte Kilowattstunde aus einer Photovoltaik-Anlage muss eine Abgabe gezahlt werden. Bis Ende 2015 beträgt die Abgabe 30% der gültigen EEG-Umlage (in 2015: 6,17 Cent pro Kilowattstunde).
  • 2016 beträgt diese Abgabe 35%.
  • Ab 2017 beträgt die Abgabe fest 40% der geltenden EEG-Umlage.
  • Die Anpassung der Abgabesätze gilt rückwirkend für alle neuen Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb genommen werden.
  • Ausnahmen, die von der Abgabe auf den Eigenverbrauch befreit sind:
    • Solar-Inselanlagen
    • Neue Solaranlagen mit weniger als 10 kWp Nennleistung
    • Bestandsanlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden und vor diesem Datum bereits Strom selbst verbraucht haben.

Quellen: Bundesnetzagentur; Erneuerbare-Energien-Gesetz; Stand 1. Oktober 2015 (trotz höchster Sorgfalt bei der Erstellung dieser Inhalte keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen)