Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen der ANTARIS SOLAR GmbH & Co KG („ANTARIS SOLAR“) gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. Einkaufsbedingungen) des Kunden gelten nicht, es sei denn, ANTARIS SOLAR hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn ANTARIS SOLAR in Kenntnis entgegenstehender oder von den
Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.1. Vertragsgegenstand

1.1 ANTARIS SOLAR verkauft dem Kunden die im Kaufvertrag (nachfolgend: ”Vertrag”) bezeichneten Sachen (nachfolgend: “Produkte”).

1.2 Aufstellung, Installation, Wartung und Reparatur von Produkten sind nicht Gegenstand des Kaufvertrags. Diesen Leistungen
liegen ggf. Besondere Vertragsbedingungen zugrunde.

1.3 Für das Produkt erhält der Kunde die vom Hersteller vorgesehene technische Dokumentation (Montage bzw.
Installationsanleitung, Bedienungsanleitung, Wartungsanleitung).

1.4 Abbildungen, Zeichnungen, technische Beschreibungen, Fertigungs- und Funktionsskizzen sowie sonstigen Unterlagen im Sinne
von technischen Dokumentationen unterliegen im Allgemeinen fortlaufenden Veränderungen. Sie sind für ANTARIS SOLAR
bindend, soweit sie Teil eines von ANTARIS SOLAR verbindlichen Angebotes bzw. Teil des Vertrages sind. Nicht bindende
technische Dokumentationen wer den durch ANTARIS SOLAR als nicht bindend bezeichnet (“ungefähr”, “Abbildung ähnlich”,
“ca.”). Nicht bindend und ggf. nicht mehr aktuell in diesem Sinne sind bloße Katalogangaben oder Angaben auf Webseiten.
Technische Änderungen in Katalogen, Webseiten und technischen Dokumentationen bleiben vorbehalten.

1.5 An Abbildungen, Zeichnungen, technische Beschreibungen, Fertigungs- und Funktionsskizzen sowie sonstigen Unterlagen im
Sinne von technischen Dokumentationen behält sich ANTARIS SOLAR Eigentums- und Urheberrechte vor. Unbeschadet sind
Rechte Dritter an diesen Unterlagen. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor
ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ANTARIS SOLAR.

2. Garantien

2.1 Leistungsbeschreibungen über die verkauften Produkte stellen als solche keine Garantien im Sinne von § 443 BGB dar.

2.2 Soweit dem Kunden die GARANTIEERKLÄRUNG für ANTARIS SOLAR® Fotovoltaikmodule überlassen wird, begründet diese
gegen über Endkunden nur die sich aus dieser Garantieerklärung ergebenden Rechte.

2.3 Leistet der Hersteller der Produkte oder ein Dritter aus der Lieferkette eine Garantie neben den gesetzlichen Rechten, so wird
ANTARIS SOLAR diese an den Kunden weitergeben. Für diese Fälle ist den Produkten eine Garantiekarte beigefügt, die der
Kunde verbindlich unterschrieben an ANTARIS SOLAR zurückleiten wird. Der Umfang der gegebenenfalls erteilten Garantie
ergibt sich aus dem Vertrag i.V.m. der Garantiekarte des Herstellers bzw. des Dritten. Zur Wahrung der Garantieansprüche kann
sich der Kunde im Falle des Auftretens von unter die Garantie fallenden Fehlern/ Mängeln direkt an den Hersteller bzw. den
Dritten wenden und muss dabei die Garantiebestimmungen des Herstellers bzw. des Dritten beachten, insbesondere die
Unversehrtheit des Produktes, die Art der Meldung u. ä. In vorstehendem Falle wird der Kunde auch ANTARIS SOLAR im
Hinblick auf die eventuelle Geltendmachung von Ansprüchen informieren und ihn über die Handhabung der Garantie durch den
Hersteller bzw. den Dritten auf dem Laufenden halten.

2.4 ANTARIS SOLAR lässt gegen sich die Garantiebedingungen des Herstellers bzw. des Dritten aus vorstehendem Absatz insofern
gelten, als zum einen die Verjährungsfrist für die Haftung wegen eines Sach- und/ oder Rechtsmangels erst mit Kenntnis im
Rahmen der Garantiebedingungen beginnt und zum anderen diese Frist durch die Untersuchung, Behebung und Austausch-
Handhabung seitens des Herstellers bzw. des Dritten bis zum endgültigen Abschluss dieser Bemühungen gehemmt ist.

3. Angebote, Zustandekommen des Vertrags

3.1 Vertragsangebote von ANTARIS SOLAR, insbesondere die mit “Angebot” überschriebenen Leistungsaufstellungen, sind freibleibend.
Beabsichtigt der Kunde, auf deren Grundlage ein Vertragsverhältnis mit ANTARIS SOLAR einzugehen, so bedarf es zum
Zustandekommen des Vertrags nach Eingang einer entsprechenden Erklärung des Kunden (z.B. Bestellung, Auftragserteilung)
einer Annahme dieses Vertragsangebots durch ANTARIS SOLAR (Auftragsbestätigung), soweit nicht ein gesonderter Vertragstext
ausgefertigt wird.

3.2 ANTARIS SOLAR ist berechtigt, ein Vertragsangebot des Kunden (Bestellung, Auftragserteilung) innerhalb von 7 Tagen nach
Eingang (Zugang) anzunehmen.

3.3 Geht das Vertragsangebot des Kunden auf elektronischem Wege ein, so stellt eine Zugangsbestätigung auf gleichem Wege noch
keine verbindliche Annahme des Vertragsangebotes des Kunden dar.

4. Lieferung

4.1 Die Lieferung erfolgt an die im Angebot/ im Vertrag angegebene inländische Anschrift des Kunden. Lieferungen in das Ausland
erfolgen nach gesonderter Vereinbarung über die Kosten des Transports.

4.2 Mit Übergabe der Produkte an den von ANTARIS SOLAR bestimmten Frachtführer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
oder der Verschlechterung der Produkte auf den Kunden über. ANTARIS SOLAR wird auf schriftlichen Wunsch des Kunden eine
entsprechende Frachtversicherung auf Kosten des Kunden abschließen.

4.3 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer von ANTARIS
SOLAR. Ist eine eventuelle Nichtlieferung von ANTARIS SOLAR zu vertreten, beruft sich ANTARIS SOLAR auf diesen
Vorbehalt nicht. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird
unverzüglich zurückerstattet.

4.4 ANTARIS SOLAR ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit für den Kunden Teillieferungen nicht unzumutbar sind. Die aus solchen
Teillieferungen für den Kunden entstehenden Mehrkosten trägt ANTARIS SOLAR. Wünscht der Kunde eine oder mehrere
Teillieferungen, so trägt er die Mehrkosten.

5. Lieferzeit, Haftung

5.1 Fixe Lieferfristen bestehen nicht, soweit im Vertrag nichts anderes geregelt ist. Der Beginn der von ANTARIS SOLAR angegebenen
Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

5.2 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden
voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.3 Wird ANTARIS SOLAR trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt,
insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B.: Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik
oder Aussperrung, Betriebsstörungen) gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird ANTARIS
SOLAR in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, so wird ANTARIS SOLAR von ihren Leistungspflichten befreit.

5.4 Lieferverzug: ANTARIS SOLAR haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft
im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 BGB oder von § 376 HGB (Fixhandelskauf) ist. ANTARIS SOLAR haftet auch nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ANTARIS SOLAR zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt
ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. ANTARIS SOLAR haftet
ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Liefer-verzug auf einer von ANTARIS SOLAR zu vertretenden vorsätzli-chen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist ANTARIS SOLAR
zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von ANTARIS SOLAR zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. ANTARIS SOLAR
haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ANTARIS SOLAR zu vertretende Lieferverzug auf der
schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist jedoch die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.5 Im Übrigen haftet ANTARIS SOLAR im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.

5.6 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

6. Pflichten des Kunden

6.1 Der Kunde trägt dafür Sorge, dass zum vorgesehenen Lieferzeitpunkt das Produkt ordnungsgemäß am vereinbarten Lieferort
abgeliefert werden kann.

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Produkte unverzüglich nach Anlieferung auf deren Vollständigkeit und augenscheinliche
Unversehrtheit (auch hinsichtlich der Dokumentation) zu überprüfen. Etwaige Mängel wird der Kunde ANTARIS SOLAR
unverzüglich, möglichst in Textform, mitteilen (Untersuchungs- und Rügepflicht).

6.3 Im Falle etwaiger Mängelrügen durch den Kunden ermöglicht und gewährt dieser ANTARIS SOLAR und dessen Personal Zutritt
zu den entsprechenden Geräten/Räumen bzw. Anlagen.

7. Vergütung, Preise

7.1 Die Vergütung für die Lieferungen und Leistungen von ANTARIS SOLAR richtet sich nach dem Vertrag. Entsprechendes gilt für
Zahlungsweise und Fälligkeit.

7.2 Skonti sind ausdrücklich zu vereinbaren, wenn sie nicht auf Rechnungen der ANTARIS SOLAR bereits eingeräumt werden.

7.3 Soweit im Vertrag vereinbart, ist ANTARIS SOLAR ist berechtigt, eine Vorauszahlung auf die gesamte Vergütung zu verlangen.

7.4 Im Übrigen sind alle Rechnungen von ANTARIS SOLAR innerhalb von 7 Kalendertagen nach ihrem Zugang fällig und zahlbar.

7.5 Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden und ist der Kunde trotz entsprechender
Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, so ist
ANTARIS SOLAR, soweit sie selbst noch nicht geleistet hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7.6 Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto von ANTARIS SOLAR endgültig verfügbar ist.

7.7 Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

8. Aufrechnung, Zurückbehaltung

8.1 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
anerkannt sind.

8.2 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 ANTARIS SOLAR behält sich das Eigentum an der Kaufsache (verkauftes und geliefertes Produkt) bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.

9.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle des Zahlungsverzugs, ist ANTARIS SOLAR berechtigt, das
Produkt zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Produktes durch ANTARIS SOLAR liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei
denn, ANTARIS SOLAR hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Produktes durch ANTARIS SOLAR
liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. ANTARIS SOLAR ist nach Rücknahme des Produktes zu dessen Verwertung befugt. Der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten und derjenigen Kosten,
die ANTARIS SOLAR entstehen, indem ANTARIS SOLAR das Produkt in einen wiederverkaufsfähigen Zustand versetzt –
anzurechnen.

9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde ANTARIS SOLAR unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ANTARIS SOLAR die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den ANTARIS SOLAR
entstandenen Ausfall.

9.4 Der Kunde ist berechtigt, das Produkt im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt ANTARIS SOLAR jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob das Produkt ohne oder nach
Verarbeitung weiter verkauft worden ist. ANTARIS SOLAR nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der
Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von ANTARIS SOLAR, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. ANTARIS SOLAR verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann
ANTARIS SOLAR verlangen, dass der Kunde ANTARIS SOLAR die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.

9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung des Produktes durch den Kunden wird stets für ANTARIS SOLAR vorgenommen. Wird das
Produkt mit anderen, ANTARIS SOLAR nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt ANTARIS SOLAR das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Produktes (Warenpreises einschließlich Umsatzsteuer) zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
gleiche wie für das unter Vorbehalt des Eigentums gelieferten Produkts.

9.6 Wird das Produkt mit anderen, ANTARIS SOLAR nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt ANTARIS
SOLAR das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer)
zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die
Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde ANTARIS SOLAR anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für ANTARIS SOLAR.

9.7 Der Kunde tritt ANTARIS SOLAR auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von ANTARIS SOLAR gegen ihn ab,
die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. ANTARIS SOLAR nimmt die
Abtretung an.

9.8 ANTARIS SOLAR verpflichtet sich, die ANTARIS SOLAR zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben,
als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugeben
den Sicherheiten obliegt ANTARIS SOLAR.

10. Mängel, Haftung

10.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, sofern der Kunde Kaufmann ist.

10.2 Soweit ein Mangel des Produktes im Sinne von §§ 434, 435 BGB vorliegt, ist ANTARIS SOLAR nach ihrer Wahl zur
Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der
Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist ANTARIS SOLAR verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Lieferort verbracht wurde.

10.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

10.4 ANTARIS SOLAR haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
von ANTARIS SOLAR beruhen. Soweit ANTARIS SOLAR keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.5 ANTARIS SOLAR haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ANTARIS SOLAR schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht
bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.

10.6 Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von ANTARIS SOLAR
auch im Rahmen von Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.7 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

10.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

10.9 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet
ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

10.10 Hat ANTARIS SOLAR einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie im Sinne des § 443 BGB für die Beschaffenheit
übernommen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängelhaftung und deren Verjährung unberührt.
Unberührt bleibt die Haftung von ANTARIS SOLAR für fehlerhafte Produkte nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
Unberührt bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

11. Gesamthaftung

11.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 10 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss,
wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

11.2 Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung
Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

11.3 Soweit die Schadensersatzhaftung der ANTARIS SOLAR ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ANTARIS
SOLAR.

12. Kennzeichen

12.1 Der Kunde ist verpflichtet, Kennzeichen des/der Hersteller zu beachten, welche auf den Produkten aufgebracht sind. Dies gilt
insbesondere für Marken.

12.2 Die Lieferung von Produkten unter einem Kennzeichen ist nicht als Zustimmung seitens ANTARIS SOLAR zum Gebrauch
dieses Kennzeichens für die daraus eventuell durch den Kunden hergestellten weiteren Produkten anzusehen. Entsprechendes gilt
für Kennzeichen auf Verpackungen oder in der dazugehörigen technischen Dokumentation oder in Werbematerialien.

13. Technische Beratung

13.1 Etwaige anwendungstechnische Beratung von ANTARIS SOLAR in Wort, Schrift oder durch Versuche außerhalb einer gesonderten
Vereinbarung zur Beratung (vergütungspflichtiger Beratungsvertrag), erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher
Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung der von
ANTARIS SOLAR gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

13.2 Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten von ANTARIS SOLAR
und liegen im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Kunden.

14. Verbraucherklausel

14.1 Für Verträge zwischen ANTARIS SOLAR und einem Verbraucher (Verbrauchervertrag) gelten die Ziffern 4 Abs. 2
(Gefahrenübergang), sowie Ziffern 10 (Mängel, Haftung) und 11 (Gesamthaftung) nicht. Es verbleibt insoweit bei den
gesetzlichen Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf.

14.2 Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch
ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

15. Datenübermittlung Unternehmer-Daten
ANTARIS SOLAR teilt Kundendaten von Unternehmer-Kunden (Unternehmensbezogene Daten zur Identifikation des Kunden, Nichtbezahlung einer fälligen Forderung, Zahlungsunfähigkeit des Kunden, Daten für Zwecke eines Inkassos, bonitätserhebliche Umstände)
seiner Kreditversicherung Euler Hermes Kreditversicherung AG, Zweigniederlassung Zürich, Todistraße 65, CH 8002 Zürich, mit, soweit der Kunde dort gegen die Uneinbringlichkeit von Forderungen aus Lieferungen, Werk- und Dienstleistungen (Debitorenversicherung) versichert werden soll bzw. versichert ist bzw. sobald AANTARIS SOLAR einen Antrag auf Versicherung bei seiner Kreditversicherung (INTEGRAL Kreditversicherungspolice) für diesen Kunden stellt.

16. Datenübermittlung Verbraucher-Daten

16.1 ANTARIS SOLAR teilt Kundendaten von Verbraucher-Kunden (Daten zur Identifikation des Kunden, Nichtbezahlung einer fälligen Forderung, Zahlungsunfähigkeit des Kunden, Daten für Zwecke eines Inkassos, bonitätserhebliche Umstände) seiner B2C Kreditversicherung Coface Kreditversicherung ASG, Isaac-Fulda-Allee 1, D-55124 Mainz, mit, soweit der Verbraucher-Kunde dort gegen die Uneinbringlichkeit von Forderungen aus dem Handel mit Solarmodulen, Wechselrichter u. Zubehör (Warenlieferung, Dienstleistungen) versichert werden soll bzw. versichert ist bzw. sobald ANTARIS SOLAR einen Antrag auf Versicherung bei seiner Kreditversicherung (Coface B2C Kreditversicherungsvertrag) für diesen Verbraucher-Kunden stellt. Für diese Zwecke – und beschränkt hierauf – werden Kundendaten des Verbrauchers von ANTARIS SOLAR bzw. vom Kreditversicherer zum Zwecke der Einholung einer Bonitätsprüfung an die den Wohnsitz des Verbraucher-Kunden zuständigen SCHUFA Gesellschaft der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, D-65201 Wiesbaden (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) übermittelt.

16.2 Für den Fall, dass ANTARIS SOLAR einem Verbraucher-Kunden einen Waren-Kredit gewährt, übermittelt ANTARIS SOLAR
der für den Wohnsitz des Kunden zuständigen SCHUFA Gesellschaft der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, D-65201
Wiesbaden (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) personenbezogene Daten des Kunden über die Aufnahme und
vereinbarungsgemäße Abwicklung eines Warenkredites. Unabhängig davon wird ANTARIS SOLAR der SCHUFA auch Daten
aufgrund nichtvertragsgemäßer Abwicklung (z.B. Nichtbezahlung fälliger Forderungen, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener
Forderung, sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) melden. Diese Meldungen über personenbezogene Daten dürfen seitens
ANTARIS SOLAR nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) jedoch nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter
Interessen der Firmen eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdigen
Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. ANTARIS SOLAR verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, keine Daten an
die SCHUFA zu übermitteln, soweit dies nicht zur Wahrung berechtigter Interessen der ANTARIS SOLAR erforderlich ist und
kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder
Nutzung überwiegt, also eine entsprechende Interessenabwägung zugunsten ANTARIS SOLAR erfolgt ist. Die SCHUFA
speichert diese Daten, um den ihr angeschlossenen Kreditinstituten, Kreditkartenunternehmen, Leasinggesellschaften,
Einzelhandelsunternehmen einschließlich des Versandhandels und sonstigen Unternehmen, die gewerbsmäßig Geld- oder
Warenkredite an Konsumenten geben, Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. An
Unternehmen, die gewerbsmäßig Forderungen einziehen und der SCHUFA vertraglich angeschlossen sind, können zum Zwecke
der Schuldnerermittlung Adressdaten übermittelt werden. Die SCHUFA stellt die Daten ihren Vertragspartnern nur zur
Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen. Die SCHUFA übermittelt nur
objektive Daten ohne Angabe des Kreditgebers; subjektive Werturteile, persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse
sind in SCHUFA-Auskünften nicht enthalten.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Handelsklauseln sind nach den einschlägigen IINCOTERMS auszulegen. Die Geltung des UN-Kaufrechts (“CISG”) wird ausgeschlossen.

17.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz von ANTARIS SOLAR, sofern der Kunde Kaufmann ist. In diesem Fall ist ANTARIS SOLAR jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

17.3 Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen sollen in Textform erfolgen.

17.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

17.5 Die Rechtsfolgen im Falle der (Teil-)Unwirksamkeit richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Fotovoltaikshop.de ist eine Marke der ANTARIS SOLAR-Gruppe:
ANTARIS SOLAR GmbH & Co. KG
Hauptsitz
63735 Aschaffenburg
Telefon: +49 (0) 6095 950-0
Fax: +49 (0) 6095 950-544
Email: info@antaris-solar.de
Internet: www.antaris-solar.de
Amtsgericht Aschaffenburg HRA 4714 vertreten durch die Antaris Verwaltungs GmbH Amtsgericht Aschaffenburg HRB 10395 endvertreten durch den Geschäftsführer Dr. Michael Göde
USt-IdNr.: DE256103177

Allgemeine Verkaufsbedingungen Antaris Solar GmbH & Co KG