Gericht: Blendwirkung einer Fotovoltaik-Anlage „hinnehmbar“

Ein langjähriger Rechtsstreit über die Blendwirkung einer Fotovoltaik-Anlage ist beendet: Die von den Modulen ausgehenden Lichtreflexionen führen nach Ansicht der Richter am Landgericht Frankfurt/Main nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung und seien somit hinzunehmen, berichtet die Online-Ausgabe der Fachzeitschrift "photovoltaik". Laut einem Sachverständigengutachten wird die gewöhnliche Umgebungshelligkeit durch die Fotovoltaik-Anlage nur um drei Prozent überschritten – und das auch nur zwischen dem 20. April und dem 20. August jeweils zwischen 9:45 bis 10:30 Uhr bei Sonnenschein. Eine höhere Aufständerung der Module würde zu geringerem Ertrag führen, so dass sich die Anlage möglicherweise nicht amortisiere, so die Gutachter. Die Richter gingen davon aus, dass sich die Kläger ohne größeren Aufwand mit vertretbaren Abschirmmaßnahmen wie Vorhängen oder Heckenbepflanzung dagegen schützen könnten. Sie wiesen auch darauf hin, dass die bayerische Gesetzgebung den Bau von Solaranlagen auf Dächern und Fassaden ohne Größenbeschränkung genehmigungsfrei erlaubt. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Würzburg die Klage bereits zurückgewiesen.