Netzausbau: Gerichtsurteile stellen sich auf die Seite von Solaranlagen-Betreibern
Laut einer Meldung des Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV) beschäftigte sich ein aktuelles Urteil des Landgerichts Münster mit der Frage, ob ein Netzbetreiber dazu verpflichtet werden kann, eine 30-kWp-Anlage anzuschließen, wenn die Kosten für den erforderlichen Netzausbau 25 Prozent der Gesamtinvestition der Solarstromanlage übertreffen.
Nach Auffassung des Gerichts gehe es nicht um die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit eines Netzausbaus. Wenn § 5 (1) Satz 2 EEG als erfüllt angenommen werden kann, sei der Anschluss von Anlagen bis 30 kWp am Anschlusspunkt auf dem Grundstück sicherzustellen. Damit regelt das Erneuerbare-Energien-Gesetz, dass Anlagenbetreiber den Anschluss von Anlagen bis 30 kWp in jedem Fall einfordern können. Das gelte auch dann, wenn der Strom (nach § 9 EEG) erst nach einer Optimierung, Verstärkung oder einen Ausbau des Stromnetzes abgenommen werden könne. Die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamm entschieden in gleicher Weise. Alle Urteile widersprechen der Entscheidung der Clearingstelle EEG im Empfehlungsverfahren 2011/1.
Was ist der richtige Verknüpfungspunkt?
Ein weiterer Streitpunkt wurde behandelt: der sogenannte „richtige“ Verknüpfungspunkt. Zitat des SFV: „Laut der Clearingstelle EEG gilt der Verknüpfungspunkt als gesetzlich festgelegt, der technisch und wirtschaftlich am günstigsten ist. Das OLG Hamm und das LG Münster stellten jedoch fest, dass es nach § 5 (1) EEG nur darauf ankommt, wo sich der in Luftlinie nächstliegende und in der Spannungsebene geeignete Verknüpfungspunkt befindet. Nur dann, wenn in einem anderen Netz ein wirtschaftlich günstigerer Verknüpfungspunkt vorläge, müsse eine wirtschaftliche Betrachtungsweise durchgeführt werden.“
Der SFV begrüßt die Gerichtsurteile. Sie bestätigten die finanzielle Verantwortung der Netzbetreiber für die Umstellung des Stromnetzes auf dezentrale Erneuerbaren Energien-Anlagen. Es bleibe zu hoffen, dass die drei Urteile vom Bundesgerichtshof bestätigt werden.
Quelle: Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV)

