Wie Sie die Steuervorteile für Photovoltaikanlagen nutzen können

Wer sich eine Photovoltaik-Solaranlage anschafft, um die gewonnene Energie gegen eine lukrative Vergütung in das Stromnetz einzuspeisen, wird umsatzsteuerlich grundsätzlich Unternehmer. Damit kann die Umsatzsteuer vom Anschaffungspreis der Solaranlage grundsätzlich als Vorsteuer abgezogen werden. Für eine Solaranlage auf dem Dach – so hat der Bundesfinanzhof aktuell in mehreren Fällen entschieden – kann weitere Vorsteuer geltend gemacht werden.

Umsatzsteuerliche Vorteile können sich z. B. für Carport-Besitzer ergeben. In einem Fall wurde die Photovoltaikanlage auf einem Carport installiert. Der Steuerpflichtige nutzte diesen zum Unterstellen eines privat genutzten Autos. Daraus ergibt sich, dass der Carport somit teils unternehmerisch und teils privat genutzt wird. Der stolze Besitzer der Solaranlage kann nun auch die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten des Carports geltend machen, in Höhe des unternehmerisch genutzten Teils. Wenn der Carport vor dem 1. Januar 2011 erworben wurde, kann die Vorsteuer sogar in voller Höhe abgezogen werden – vorausgesetzt, der Carport wird dem Unternehmen zugeordnet. Die private Verwendung unterliegt allerdings dann der Umsatzsteuer. Voraussetzung für eine Vorsteuererstattung ist in jedem Fall, dass der Carport mit einem Anteil von mindestens 10 Prozent unternehmerisch genutzt wird.

Aber wie wird der unternehmerische Anteil der Nutzung ermittelt? Eine Aufteilung nach Nutzflächen ist gemäß BFH nicht vorgesehen. Vielmehr wird die Anwendung eines Umsatzschlüssels in Form eines fiktiven Vermietungsumsatzes für sachgerecht betrachtet. Dazu muss die fiktive Miete für die Dachfläche zum Betrieb einer Photovoltaikanlage der fiktiven Miete für den privat genutzten Stellplatz gegenübergestellt werden. Zu dieser Aufteilungsmethode kam der BFH auch, wenn einen Scheunendach, auf dem eine Solaranlage installiert wurde, neu eingedeckt wird. In diesem Fall kann der Vorsteuerabzug im Umfang des unternehmerischen Anteils an der gesamten Scheune geltend gemacht werden. Die 10-Prozent-Grenze muss aber nicht erreicht werden, da es sich bei der Neueindeckung um Erhaltungsaufwand handelt.

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, Dezember 2011, Nr. 49