Stark vereinfachtes Baurecht für Photovoltaikanlagen in Sicht

Wird für die Installation einer Photovoltaikanlage eine Baugenehmigung benötigt oder nicht? Diese für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen wichtige Frage kann das Baurecht der Bundesländer und des Bundes nicht immer eindeutig beantworten. Unklare und veraltete Bauvorschriften sind sowohl für die Behörden wie auch für Investoren wenig hilfreich und erweisen sich als Erschwernis für die Errichtung von Fotovoltaikanlagen. Der Bundesverband der Solarwirtschaft (BSW-Solar) unternimmt zurzeit auf Landes- und auf Bundesebene intensive Anstrengungen, um diese Situation zu verbessern.

Seitdem ein Urteil des Oberlandesgerichts Münster einem Photovoltaikanlagen-Betreiber die Genehmigungspflicht für eine Nutzungsänderung des betroffenen Gebäudes vorschrieb, verbreitete sich Unsicherheit unter den Investoren im Land Nordrhein-Westfalen (NRW). Die Landesregierung entschied daraufhin im Eilverfahren zwei Erlasse, die – bis eine endgültige Regelung eintritt – die Installation von Photovoltaikanlagen genehmigungsfrei stellt. Der BSW-Solar unterbreitete konkrete Vorschläge für eine Präzisierung und Klärung der Vorschriften im Landesbaugesetz und befindet sich mit den politischen Entscheidungsträgern im Dialog.

Auch das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Bauordnung in Sachsen wird vom BSW-Solar intensiv begleitet. Ziel ist es, den Bau von Photovoltaikanlagen und die oftmals damit verbundene Nutzungsänderung von Gebäuden genehmigungsfrei zu machen. Es besteht große Aussicht darauf, dass diese Forderung in Sachsen umgesetzt wird. Das Gesetz soll nicht vor der Sommerpause verabschiedet werden.

Auch in weiteren Bundesländern intensiviert der BSW-Solar seine Anstrengungen, rechtliche Unklarheiten bei der Auslegung der Landesbauordnungen zu beseitigen. Zudem führte der Branchenverband in Hinblick auf eine Änderung der bundesdeutschen Baugesetzgebung frühzeitig erste Gespräche. Eine Novellierung der bundesrechtlichen Vorschriften ist zum Jahresende geplant.

Hier finden Sie die beiden Erlasse der Landesregierung von NRW zum Baurecht:
Erlass 1
Erlass 2