Photovoltaikanlagen steuerlich abschreiben
Für die Besteuerung von Photovoltaikanlagen haben die Steuerarten Umsatzsteuer, Einkommensteuer und unter Umständen auch die Gewerbesteuer eine Bedeutung. Alle Kosten für die Anschaffung und den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage sind im Rahmen der Erstellung der Einnahme-Überschussrechnung steuerlich absetzbar.
Eine Photovoltaik-Anlage wird steuerrechtlich grundsätzlich als bewegliches Wirtschaftsgut bewertet. Während die Betriebskosten (Wartung und Reparaturen) zumeist im jeweiligen Jahr der Ausgabe abzugsfähig sind, gelten für die Herstellungs-/Anschaffungskosten (Nettobetrag) einer Photovoltaikanlage die Vorschriften für Abschreibungen (AfA) des Einkommensteuer-Gesetzes. Der Abschreibungszeitraum für Fotovoltaik-Anlagen beträgt 20 Jahre.
Seit dem Jahr 2009 können Anlagenbetreiber aus 4 Abschreibungsmethoden wählen, die teilweise auch miteinander kombiniert werden: die lineare Abschreibung, die degressive Abschreibung, die Sonderabschreibung und der Investitionsabzug. Die degressive Abschreibung gilt nur für Anschaffungen im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2010.
Bei allen gewählten AfA-Methoden ist das Ziel, möglichst hohe Abschreibungsbeträge in Jahren mit hohen Steuersätzen zu platzieren. Welche der Abschreibungsarten am sinnvollsten ist, hängt im Wesentlichen von der zukünftigen Entwicklung des Einkommens des Anlagenbetreibers ab. Es lässt sich daraus eine gewisse Grundregel ableiten lässt:
- das Einkommen steigt zukünftig: lineare AfA
- das Einkommen sinkt zukünftig: degressive AfA
In den meisten Fällen ist es für den Anlagenbetreiber am günstigsten, wenn am Anfang des AfA-Zeitraums hohe AfA-Beträge abgesetzt werden können. Die Abschreibungen wirken grundsätzlich steuermindernd, wenn das Einkommen des Anlagenbetreibers aus anderen Einkommensquellen besteht
Die 4 Abschreibungsmethoden für die Besteuerung von Photovoltaik-AnlagenLineare Abschreibung
Degressive Abschreibung
Der Investitionsabzugsbetrag
Sonderabschreibung
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Hinweis: Alle Informationen sind sorgfältig recherchiert. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann nicht übernommen werden. Es ist damit zu rechnen, dass zukünftig die Finanzbehörden andere als die hier dargestellten Beurteilungen für zutreffend halten. Wegen der Komplexität und des ständigen Wandels der behandelten Rechtsmaterie sind Haftung und Gewähr ausgeschlossen.

