Photovoltaikanlagen steuerlich abschreiben

Für die Besteuerung von Photovoltaikanlagen haben die Steuerarten Umsatzsteuer, Einkommensteuer und unter Umständen auch die Gewerbesteuer eine Bedeutung. Alle Kosten für die Anschaffung und den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage sind im Rahmen der Erstellung der Einnahme-Überschussrechnung steuerlich absetzbar.

Eine Photovoltaik-Anlage wird steuerrechtlich grundsätzlich als bewegliches Wirtschaftsgut bewertet. Während die Betriebskosten (Wartung und Reparaturen) zumeist im jeweiligen Jahr der Ausgabe abzugsfähig sind, gelten für die Herstellungs-/Anschaffungskosten (Nettobetrag)  einer Photovoltaikanlage die Vorschriften für Abschreibungen (AfA) des Einkommensteuer-Gesetzes. Der Abschreibungszeitraum für Fotovoltaik-Anlagen beträgt 20 Jahre.

Seit dem Jahr 2009 können Anlagenbetreiber aus 4 Abschreibungsmethoden wählen, die teilweise auch miteinander kombiniert werden: die lineare Abschreibung, die degressive Abschreibung, die Sonderabschreibung und der Investitionsabzug. Die degressive Abschreibung gilt nur für Anschaffungen im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2010.

Bei allen gewählten AfA-Methoden ist das Ziel, möglichst hohe Abschreibungsbeträge in Jahren mit hohen  Steuersätzen zu platzieren. Welche der Abschreibungsarten am sinnvollsten ist, hängt im Wesentlichen von der zukünftigen Entwicklung des Einkommens des Anlagenbetreibers ab. Es lässt sich daraus eine gewisse Grundregel ableiten lässt:
- das Einkommen steigt zukünftig: lineare AfA
- das Einkommen sinkt zukünftig: degressive AfA

In den meisten Fällen ist es für den Anlagenbetreiber am günstigsten, wenn am Anfang des AfA-Zeitraums hohe AfA-Beträge abgesetzt werden können. Die Abschreibungen wirken grundsätzlich steuermindernd, wenn das Einkommen des Anlagenbetreibers aus anderen Einkommensquellen besteht 

Die 4 Abschreibungsmethoden für die Besteuerung von Photovoltaik-Anlagen

Lineare Abschreibung

  • Anschaffungskosten werden über gesamte Laufzeit in gleichmäßige Beträge verteilt.
  • Für das Jahr der Inbetriebnahme wird die Abschreibung anteilig (Monate x 1/12) berechnet.
  • Restmonate aus 1. Abschreibungsjahr werden im 21. Jahr angegeben.

Degressive Abschreibung

  • Möglich für Photovoltaikanlagen bei Anschaffung in 2009 und 2010.
  • Die degressive AfA wird auf den Restbuchwert berechnet.
  • Pro Jahr kann max. der 2,5-fache Betrag der linearen AfA abgeschrieben werden, bei Photovoltaikanlagen: max. 12,5 Prozent.
  • Wenn nach ein paar Jahren der Abschreibungsbetrag unter den der linearen AfA fallen würde, wechselt man üblicherweise in die lineare AfA (bis Ende des Abschreibungszeitraums).

Der Investitionsabzugsbetrag

  • Kleine und mittlere Betriebe können maximal 40 Prozent der Investition (Investitionsabzug) für die Photovoltaikanlage außerhalb der Bilanzen steuerlich absetzen. Hier gibt es einen Höchstbetrag von 200.000,00 Euro je Betrieb. Das zu versteuernde Einkommen wird um den gesamten Betrag des Investitionsabzugs gemindert.
  • Maßgeblich für die Berechnung der linearen AfA ist der Anschaffungswert abzüglich des Investitionsabzugs.
  • Regelung gilt rückwirkend ab 2007.

Sonderabschreibung

  • Kleine und mittlere Betriebe können im Jahr der Errichtung der Photovoltaik-Anlage und in den folgenden 4 Jahren insgesamt 20 Prozent (individuell verteilbar) zuzüglich zur linearen Abschreibung absetzen.
  • Nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibung wird die lineare AfA für die Restlaufzeit von 20 Jahren neu berechnet (verringert). Die gesamte Abschreibung würde sonst mehr als 100% der Anschaffungskosten betragen.


Hinweis: Alle Informationen sind sorgfältig recherchiert. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann nicht übernommen werden. Es ist damit zu rechnen, dass zukünftig die Finanzbehörden andere als die hier dargestellten Beurteilungen für zutreffend halten. Wegen der Komplexität und des ständigen Wandels der behandelten Rechtsmaterie sind Haftung und Gewähr ausgeschlossen.