Nordrhein-Westfalen: Baugenehmigung für Photovoltaik-Anlagen?

Führt die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage auf einem Gebäude zu einer Nutzungsänderung des Gebäudes, so bedarf dies der Baugenehmigung. Dies hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 20.09.2010 entschieden. Die Bauaufsichtsbehörde hatte einem Anlagenbetreiber die Nutzung einer Photovoltaik-Anlage auf dem angemieteten Dach der Reithalle eines Landwirts untersagt. Dieser hatte daraufhin den Senat angerufen und wurde abgewiesen.

Das Gericht stellte nun fest, dass für die Anlage eine gewerbliche Nutzung vorliege und dass diese Nutzungsänderung in Gewerbe einer Baugenehmigung bedürfe. Die Errichtung der Photovoltaik-Anlage sei für sich gesehen nach der Bauordnung des Landes Nordrhein Westfalen nicht genehmigungspflichtig. Der Gesetzgeber sieht keine Baugenehmigungspflicht für neu zu errichtende Photovoltaik-Anlagen vor, wenn diese der Nutzung des Gebäudes dienen.

Das Bauministerium Nordrhein-Westfalens hat das Urteil aus seiner Sicht bewertet und kommt zu der Auffassung, dass der Beschluss auf die Eigentümer von kleinen privat genutzten Solarstromanlagen keine Auswirkungen hat. Zur Bewertung – ob privat oder gewerblich – spielt der Eigenverbrauch eine wesentliche Rolle. Das Ministerium liefert folgende Definition: wenn bei diesen Solaranlagen der Anteil des eigen verbrauchten Stroms größer als 50 Prozent ist, wird die Photovoltaikanlage als „privat genutzt“ angesehen. Es liegt keine Nutzungsänderung vor und es besteht auch keine Baugenehmigungspflicht.

Ist der Anteil des Eigenverbrauchs kleiner als 50 Prozent, wird die Nutzung der Photovoltaikanlage als gewerblich betrachtet. Bei einer Nutzungsänderung in Gewerbe wird ggf. eine Baugenehmigung erforderlich. Das Bauministerium geht davon aus, dass die meisten betroffenen genehmigungspflichtigen Photovoltaikanlagen in allgemeinen und reinen Wohngebieten auch genehmigungsfähig sind.

Der BSW-Solar empfiehlt Eigentümern von bereits bestehenden kleineren Privatanlagen, nicht aktiv an die Baubehörde heranzutreten. Falls eine Behörde doch die Nutzung einer Anlage untersagt, sollte sofort dagegen schriftlich Widerspruch eingelegt und der persönliche Kontakt zur Behörde gesucht werden. Bei geplanten bzw. neu zu bauenden Photovoltaikanlagen sollte der Anlagenbetreiber im Kontakt mit der Baubehörde klären, ob eine Baugenehmigung beantragt werden muss.

Der BSW-Solar setzt sich im Austausch mit Bund und Ländern für eine bundesweit einheitliche Genehmigungsfreiheit für Photovoltaikanlagen ein.

Den Erlass des Landesbauministeriums an die Bauaufsichtsbehörden des Landes NRW finden Sie hier