Konversionsfläche – was ist das?

Für Photovoltaik-Anlagen auf Ackerflächen gibt es nach der Neuregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) keine Vergütung mehr. Freiflächenplaner in Deutschland müssen daher künftig unter anderem auf Konversionsflächen ausweichen. Doch was ist eigentlich eine „Konversionsfläche aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung“ im Sinne des § 32 Abs. 3 Nr. 2 EEG?
Diese Frage beantwortet die Clearingstelle EEG in ihrem Votum 2010/2: Demnach ist eine „Konversionsfläche“ eine Fläche, deren „ökologischer Wert infolge der ursprünglichen wirtschaftlichen oder militärischen Nutzung schwerwiegend beeinträchtigt ist“. Soll heißen, wenn das Gelände durch seine vorherige Nutzung Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen aufweist, fällt die Fläche in die Kategorie „Konversionsfläche“. Maßgeblich ist laut Clearingstelle EEG, ob sich der ökologische Wert der Fläche aufgrund der spezifischen Vornutzung schlechter darstellt als vor dieser bzw. ohne diese Nutzung. Als „schwerwiegende Beeinträchtigung“ gelten u.a. Altlasten, Existenz von Kampfmitteln (oder der Verdacht darauf) oder Flächen mit einer infolge tagebaulicher Nutzung beeinträchtigten Standsicherheit (z.B. Abbaugebiete aus dem Braunkohleabbau, bei denen mit „Setzungen“ und Rutschungen zu rechnen ist). Ist nur ein Teil des für eine Freiflächen-Anlage ins Auge gefassten Geländes in diesem Sinne „schwerwiegend beeinträchtigt“, muss es der „überwiegende Teil“ (mehr als 50 Prozent) sein. Sollten mehrere der als „schwerwiegende Beeinträchtigung“ gekennzeichneten Tatbestände auf eine Fläche zutreffen, kommt es laut EEG-Clearingstelle „darauf an, wodurch die konkret in Anspruch genommene Fläche in ihrer Gesamtheit geprägt ist“. Anlagen- und Netzbetreibern rät die Clearingstelle EEG zur Klärung von Zweifelsfragen im Einzelfall einvernehmlich die Einleitung eines Votumsverfahrens oder eines Einigungsverfahrens bei der Clearingstelle EEG zu beantragen, um gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.