EEG-Clearingstelle gibt Hinweis zu Inbetriebnahmezeitpunkt einer Photovoltaik-Anlage

Die EEG-Clearingstelle hat ihr Hinweisverfahren 2010/1 zum „Inbetriebnahmezeitpunkt einer Photovoltaik-Anlage im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2009)“ abgeschlossen.
Für die Inbetriebnahme einer PV-Anlage ist demnach weder der Anschluss von Wechselrichtern oder Zählern noch die Anmeldung zum Netzanschluss oder die Einspeisung von Strom ins Netz erforderlich. In der Regel ist es ausreichend, wenn durch den Anlagenbetreiber oder auf dessen Geheiß die PV-Anlage erstmals Strom erzeugt und dieser außerhalb der Anlage (z.B. von einer Glühbirne oder einer Batterie) verbraucht wird. Das bloße Anliegen von Spannung an den Anschlussklemmen der Anlage reicht für eine Inbetriebnahme jedoch nicht aus.

Eine Mitwirkung des Netzbetreibers ist nach Feststellung der EEG-Clearingstelle nicht erforderlich. Die Inbetriebnahme kann durch Zeugen, Fotos und/oder ein Inbetriebnahmeprotokoll gegenüber dem Netzbetreiber nachgewiesen werden. Dabei muss der Nachweis grundsätzlich für jedes in Betrieb genommene Modul bzw. jeden Strang geführt werden. Allen Anlagenbetreibern, die eine Inbetriebnahme ihrer PV-Anlage vor dem 01.07.2010 vorgenommen haben, rät der Rechtsanwalt Dr. Thomas Binder von der auf Solarenergie spezialisierten Kanzlei Dr. Binder, Flaig und Ritterhoff (Freiburg), den Vorgaben des Hinweisbeschlusses zu folgen und insbesondere auf Dokumentation und Nachweis der Inbetriebnahme zu achten. Der Anwalt empfiehlt, den Netzbetreiber über die durchgeführte Inbetriebnahme zu informieren.
Wenn möglich, sollten aus Rechtssicherheitsgründen auch über die Entscheidung der Clearingstelle hinaus gehende durchgeführte Maßnahmen dokumentiert werden, um den gewünschten Inbetriebnahmezeitpunkt zu fixieren, wie z. B. den Anschluss von Wechselrichtern und die Einspeisung von Strom in das Netz.

Die Details der Entscheidung können nachgelesen werden auf der Webseite der Clearingstelle: http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2010/1