EEG: Rückwirkende Änderung der Vergütung
Durch das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird Strom aus bestehenden Fotovoltaik-Anlagen in manchen Fällen möglicherweise schlechter vergütet als bislang, berichtet das Fachmagazin PHOTON. Das neue EEG behandelt gemäß § 19 Absatz 1 mehrere Fotovoltaik-Anlagen, die innerhalb von zwölf Monaten auf einem Grundstück gebaut wurden, künftig als eine Anlage. „ Dieser Passus hat gemäß der Übergangsbestimmungen im neuen EEG auch Auswirkungen auf die Anlagenleistung nach dem alten EEG, das benachbarte Anlagen nur dann als einzige Anlage definiert, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nacheinander in Betrieb genommen wurden. So wurde beispielsweise jede Kilowattstunde einer Anfang 2005 in Betrieb genommenen 20-Kilowatt-Aufdachanlage mit 54,53 Cent vergütet. Die gleiche Vergütung gab es für Strom von einer Ende 2005 auf dem gleichen Dach installierten 15-Kilowatt-Anlage. Dem neuen Gesetz nach gelten die beiden bisherigen Einzelanlagen nun jedoch als eine einzige Anlage mit einer Nennleistung von insgesamt 35 Kilowatt. Weil damit die gesetzliche Grenze von 30 Kilowatt überschritten wird, fällt die Anlage in die niedrigere Vergütungsstufe, und ihr Strom wird demnach nur noch mit 51,87 Cent je Kilowattstunde vergütet“, berichtet PHOTON. Die Regelung, die ursprünglich insbesondere das Anlagensplitting bei Biogasanlagen unterbinden sollte, hat nun – möglicherweise unbeabsichtigt – auch Auswirkungen auf die Fotovoltaik. Daher hat der Bundesverband Solarwirtschaft e. V. jetzt die EEG-Clearingstelle angerufen. Der Verband argumentiert dabei mit dem Bestandsschutz für bestehende Anlagen. Die Clearingstelle hat nun ein sogenanntes Empfehlungsverfahren eingeleitet, das bis Februar abgeschlossen werden und Klarheit bringen soll, so PHOTON abschließend.

